Der Artikel 9 UN-BRK schreibt die Zugänglichkeit als unabhängiges Querschnittsthema fest, welches in jedem Lebensbereich berücksichtigt werden sollte.
Die Vertragsstaaten müssen gewährleisten, dass der Zugang „zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen“ im vollen Umfang gegeben ist.
Im Falle der Mobilität heißt dies, dass Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien wie Schulen und medizinische Versorgungseinrichtungen barrierefrei zugänglich sein müssen.
Die Sicherstellung dessen soll z. B. durch Erlass von Mindeststandards und Leitlinien sowie Schulungen für betroffene Kreise geschehen.