Wohn- und Sozialraum

Der Artikel 9 UN-BRK schreibt die Zugänglichkeit als unabhängiges Querschnittsthema fest, welches in jedem Lebensbereich berücksichtigt werden sollte. Die Vertragsstaaten müssen gewährleisten, dass der Zugang „zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen“ im vollen Umfang gegeben ist.

In Artikel 19 fordert die UN-BRK die Anerkennung des gleichen Rechts von Menschen mit Behinderungen auf unabhängige Lebensführung und volle Inklusion in die Gemeinschaft. Sie sollen gleichberechtigt mit anderen Menschen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort selbst zu wählen und entscheiden können, wo und mit wem sie leben. Sie sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben. Zudem muss der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten zuhause und in Einrichtungen sichergestellt sein.

Dies schließt persönliche Assistenz ein, um Menschen mit Behinderungen vor Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft zu schützen und die Inklusion und Teilhabe an der Gemeinschaft zu leben.

Durch Artikel 23 der UN-BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, wirkungsvolle Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich aller Thematiken, die Partnerschaft, Ehe und Familie betreffen, zu treffen.
Ihnen steht die gleichberechtigte und freie Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder, Geburtenabstände sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung zu. Die Vertragsstaaten müssen außerdem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten. Zudem unterstützen die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten.
Kinder mit Behinderungen haben die gleichen Rechte in Bezug auf das Familienleben. Das Verbergen, die Absonderung oder Vernachlässigung dieser zu verhindern ist oberstes Ziel. Kinder mit und ohne Behinderungen dürfen nicht gegen den Willen der Eltern mit oder ohne Behinderungen von diesen getrennt werden, es sei denn, dies geschieht zum Wohle des Kindes. Sollten die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sein, das Kind zu versorgen, ist für eine Betreuung innerhalb der weiteren Familie oder, wenn dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu sorgen.

Nach Artikel 28 ist Menschen mit Behinderungen ein angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz für sich selbst und ihre Familie zu bieten. Dies schließt Ernährung, Bekleidung, Wohnung und eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mit ein. Die Vertragsstaaten müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und Verwirklichung dieses Recht treffen. Dazu gehört ein gleichberechtigter Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für ihre Bedürfnisse. Zudem ist Menschen mit Behinderungen ein geeignetes Angebot an Programmen des sozialen Wohnungsbaus, der Altersvorsorge und zur Bekämpfung von Armut zur Verfügung zu stellen.

Erfahrungsberichte

Um die aktuelle Situation zu verdeutlichen und greifbarer zu machen, suchen wir Menschen mit und ohne Behinderungen, die uns von ihren Erfahrungen erzählen. Wir freuen uns über jeden Bericht, der auf Wunsch selbstverständlich anonymisiert veröffentlicht wird.

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